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Alte Mühle Schladen

Die Satzung

Förderkreis Heimathaus Alte Mühle Schladen e.V.


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*§ 1 Name und Sitz des Vereins*

  1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis Heimathaus Alte Mühle“.
    Nach Eintragung lautet der Name
    „Förderkreis Heimathaus Alte Mühle Schladen e. V.“

  2. Vereinsregisternummer: 150618
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 38315 Schladen.

    *§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben*

  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  5. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Heimatgedankens.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die bestehenden Aufgaben:
    Archäologische Ergebnisse und Geschichte im Bereich der Region Schladen zu dokumentieren, den vorhandenen Bestand an Gegenständen zu pflegen und zu ergänzen, diese Gegenstände der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der Nachwelt zu erhalten.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schladen. Die Gemeinde Schladen hat dann das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für den in dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zweck zu verwenden.

    *§ 3 Mitgliedschaft*

  2. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, Firmen, Gesellschaften und andere Personengesellschaften, welche durch gegebene Voraussetzungen in der Lage sind, den Verein zur Erreichung und Durchführung seines Zweckes zu unterstützen. Natürliche Personen können ihre Mitgliedschaft mit dem 16. Lebensjahr erlangen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
  4. Minderjährige vom 16. Lebensjahr ab, können ihre Vollmitgliedschaft erlangen, die das
  5. aktive und passive Wahlrecht einschließen.
  6. Der Vorstand entscheidet über alle Aufnahmeanträge nach pflichtgemäßen Ermessen. Er teilt
  7. dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrages schriftlich mit.
  8. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um die Ziele des
Vereins verdient gemacht haben.

*§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft*

  1. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres erklärt werden. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
  1. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder der Zahlung seines Mitgliederbeitrags nicht nachkommt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstandes muss dem Mitglied Gehör verschafft werden. Bei Widerspruch des betroffenen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

    *§ 5 Mitgliedsbeitrag*

  2. Bei Eintritt in den Verein ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Von den Mitgliedern werden
  3. Jahresbeiträge erhoben.
  4. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Juristische Personen und Personengesellschaften zahlen den doppelten Jahresbeitrag.
  5. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte, sie sind von der Beitragspflicht befreit.
  1. Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge teilweise erlassen oder stunden.

    *§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder*

  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  1. Die Mitglieder haben, im Rahmen ihrer Betätigungen im Verein, die erlassenen Ordnungshinweise zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen. Dabei sollen sie mithelfen, das Interesse für die regionale Geschichte zu wecken und zu fördern. Sie sollen dazu beitragen erhaltenswerte Gegenstände dem Heimathaus zukommen zu lassen. Aktiv tätige Mitglieder können, je nach ihren persönlichen Möglichkeiten, im Rahmen des bestehenden Arbeitskreises, in Erledigung der gestellten organisatorischen Aufgaben, innerhalb und außerhalb des Heimathauses mitwirken.

    *§ 7 Organe des Vereins*

  2. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

    *§ 8 Mitgliederversammlung*

  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Vollmitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechtes durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahmen des Jahresberichtes des Vorstandes
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
    d) Wahl und Abwahl des Vorstandes
    e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
    g) Wahl des Kassenprüfers

    *§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung*

  2. Im 1. Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gesandt ist.
  1. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über eine beantragte Ergänzung lässt der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung abstimmen. Zur Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstandes müssen den mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden, ansonsten sind sie unzulässig.

    *§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung*

  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/5 (einem Fünftel) der Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

    *§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung*

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht die Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die vorhergehenden Diskussion und der Dauer des Wahlganges die Versammlungsleitung an einen anderen als Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
  4. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vereinsvorstand kann Gäste durch Mehrheitsbeschluss zulassen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein- Stimmen.
  8. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung von 3/4 (drei Viertel) der Mitglieder beschlossen werden.
  9. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  1. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

    *§ 12 Vorstand*

  2. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus
    • dem Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Kassenwart
    • dem Schriftführer
    • bis zu 3 Beisitzern
    • dem Vorstand gehört zusätzlich der Sprecher des Arbeitskreises an, der von den Mitgliedern des Arbeitskreises gewählt und vom Vorstand bestätigt wird (s. § 17) –
    • Zu den Vorstandsitzungen wird ein Vertreter des Gemeinderates Schladen als Gast eingeladen.
  1. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, darunter der Vorsitzende und ein Mitglied des Vorstandes.

    *§ 13 Zuständigkeiten des Vorstandes*

  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
    • die Aufstellung der Tagesordnung
    • b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    • c) ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte
    • d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  1. Der Vorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter bestellen. Die Vertreterbefugnis der besonderen Vertreter werden mit Wirkung gegen Dritte insoweit beschränkt, dass alle den Verein verpflichtenden Erklärungen der Schriftform und der Unterschrift des Vorstandes gemäß § 26 DGB bedürfen.

    *§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes*

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, sie müssen Mitglieder des Vereins sein. Die Wahl des 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden ist wechseljährig durchzuführen. Die Wahl 2. Vorsitzenden erfolgt mit der Wahl des Schriftführers.
  3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand einen kommissarischen Nachfolger. Dieser muss bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  1. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

    *§ 15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes*

  2. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Ordnungsgemäße Ladung muss festgestellt werden.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  4. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
  1. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.

    *§ 16 Die Kassenprüfer*

  2. Die Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Jährlich ist dem jeweils aufgerückten 1. und 2. Kassenprüfer ein weiterer Kassenprüfer (als Ersatz-Kassenprüfer bei Verhinderung eines der ersten beiden) hinzu zu wählen. Der neu gewählte Ersatz-Kassenprüfer rückt im Folgejahr zum 2. Kassenprüfer auf, ein weiteres Jahr später zum 1. Kassenprüfer.

    *§ 17 Arbeitskreis*

  3. Der Arbeitskreis ist ein loser Zusammenschluss von besonders engagierten und aktiven Förderkreismitgliedern, die sich, je nach ihren persönlichen Möglichkeiten und Kenntnissen, etwa ein Mal wöchentlich treffen, um die anstehenden Aufgaben zu erledigen.

    *§ 18 Geschäftsverteilungsplan*

  4. Der Geschäftsverteilungsplan soll helfen, die umfangreichen Aufgaben des Förderkreises aufzuzeigen und die Einzelaufgaben der Vorstands- und Arbeitskreismitglieder zu benennen. Er soll unter Einbindung aller Vorstands- und Arbeitskreismitglieder, für die Laufzeit von jeweils einem Jahr, aufgestellt werden. Eine am Jahresende durchzuführende Erfolgsüberprüfung der angestrebten Ziele soll dokumentiert werden.

    *§ 19 Auflösung des Vereins*

  5. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 (neun Zehntel) der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  6. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  1. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt der Gemeinde Schladen, entsprechend dem Satzungszweck gemäß § 2 Abs. 2 und 5 dieser Satzung zu. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus anderem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert .

    Die Vereinssatzung des im Juni 1978 gegründeten Förderkreises mussten um die Eintragung in das Vereinsregister zu erreichen, den gesetzlichen Vorgaben angepasst werden.
    Am 05. 02. 2004 hat die Mitgliederversammlung die vorstehende Satzung beschlossen. Ebenfalls folgte eine kleine Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung am 08.03.2011.

    Schladen im April 2011, für den Förderkreis:

    Dorothee Schacht, 1.Vorsitzende

letzte Änderung am 02.02.2018